32479 Hille-Unterlübbe

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Auftragsannahme

2. Preise und Teillieferungen

3. Versand

4. Gewährleistung, Mängelrüge und Rückgriff/Herstellerregress

5. Rücktrittsrecht

6. Zahlung

7. Eigentumsvorbehalt

8. Schlussbestimmungen

1. Auftragsannahme

a) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von 

§ 310 BGB; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

b) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag in Textform niedergelegt. Alle Angaben in Katalogen, Maßblättern und Angeboten sind nur annähernd maßgebend. Die Kosten für die Ausarbeitung von Angeboten, Kostenvoranschlägen und Plänen werden berechnet.

c) Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns in Textform bestätigt worden sind. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen, Streichungen und sonstige Vereinbarungen.

d) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

e) Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Herford & Minden Dorff GmbH & Co. KG, Krellstraße 68, D-32584 Löhne, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie unter https://www.creditreform.de/minden/datenschutz.

2. Preise und Teillieferungen

a) Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise sind verbindlich.

b) Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk, ausschließlich Verpackung und unverzollt (Ausland). Sofern sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung oder Leistung die Preise unserer Vorlieferanten, unsere Kosten (z.B. Frachterhöhungen, Lohn- und Rohstoffpreiserhöhungen) oder unsere Abgaben erhöhen oder neu eingeführt werden, sind wir berechtigt, den Preis entspre- chend zu erhöhen, es sei denn, dass der Preis ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden ist. Die Mehrwertsteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gesondert in Rechnung gestellt. Etwaige Erhöhungen des Mehrwertsteuersatzes zwischen Bestellung und Lieferung bzw. Leistung gehen zulasten des Bestellers.

c) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

3. Versand

a) Die Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager. Mit der Übergabe an den Transportführer gehen Gefahr-, Bruchrisiko sowie Beweislast bezüglich der ordnungsgemäßen Verpackung und Verladung auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Franko-Lieferung.

b) Ziff. 3 a) gilt auch dann, wenn die Lieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge erfolgt.

c) Wenn die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich wird, erfolgt diese auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach Anzeige unserer Versandbereitschaft verzögert, können wir pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 % berechnen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

d) Soweit auf Wunsch des Bestellers eine Versicherung durch uns oder das Lieferwerk abgeschlossen wird, gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers; wir handeln in solchen Fällen nur als Vermittler unter Ausschluss jeglicher Verantwortung.

e) Versandbereit gemeldetes Material muss spätestens innerhalb von 5 Tagen bei uns abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, das Material nach eigener Wahl zu versenden und dem Besteller die Kosten aufzugeben. Ziff. 3 b) und 3 c) gelten in diesem Fall entsprechend.

4. Gewährleistung, Mängelrüge und Rückgriff/Herstellerregress

a) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

b) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Diese Frist beginnt mit Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Besteller bzw. bei Werkleistungen mit deren Abnahme durch den Besteller.

Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf unserer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Soweit das Gesetz gemäß § 438 I Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 I BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a I BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. 

Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

c) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. 

Stellt sich anlässlich einer Überprüfung des durch den Besteller gerügten Mangels heraus, dass ein Mangel tatsächlich nicht vorliegt, so hat der Besteller uns die angefallenen Kosten zu ersetzen. Dabei berechnen wir pauschal pro angefangene Stunde 45,00 EUR und pro gefahrenen An- und Abfahrtskilometer 0,51 EUR. Dem Besteller bleibt gestattet, nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder aber ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. 

Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

d) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 

Rücktritt oder Minderung kann der Besteller erst dann verlangen, wenn wir innerhalb von acht Wochen nach Eingang einer berechtigten Mängelrüge dieser nicht abgeholfen haben.

e) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

f) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

g) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner vorstehend unter f) getroffene Regelung entsprechend.

h)  Eine Garantie, insbesondere für die Haltbarkeit und Beschaffenheit des Liefergegenstandes, wird von uns nicht übernommen. 

Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

5. Rücktrittsrecht

Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, falls der in Aussicht genommene Liefertermin um acht Wochen überschritten wird und eine dann vom Besteller schriftlich zu setzende zweiwöchige Nachfrist fruchtlos verstreicht. Die Überschreitung des Liefertermins mit einer verhältnismäßig geringfügigen Teilmenge berechtigt nicht zum Rücktritt. Folgende Umstände berechtigen uns zum Rücktritt:

a) Unvorhergesehene technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrags liegen und seine Ausführung für uns oder unsere Lieferwerke unmöglich oder unzumutbar machen.

b) Krieg, Streik und Unregelmäßigkeiten in Rohstoff- und Energiezufuhr sowie alle anderen Fälle wesentlicher Betriebsstörungen oder höherer Gewalt bei uns oder unseren Lieferwerken. Der Rücktritt ist binnen 14 Tagen nach Kenntnis der zum Rücktritt berechtigenden Umstände schriftlich zu erklären.

6. Zahlung

a) Alle Rechnungen sind zum vereinbarten Fälligkeitstermin zu bezahlen. Sofern nicht anders vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen nach Lieferung zu zahlen. 

b) Finanzielle Unklarheiten beim Besteller nach Auftragsannahme berechtigen uns, die Auslieferung von einer Barzahlung oder von einer anderweitigen Sicherheit (Bankbürgschaft) abhängig zu machen. Im Falle der Barvorauszahlung gilt unsere Skontoregelung entsprechend. Skonti entfallen, wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen Rechnungen beglichen werden.

c) Bei Zahlungsverzug bezüglich mindestens zweier Rechnungsbeträge, bei Zahlungseinstellung, bei Beginn außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen oder bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch den Besteller werden alle unsere Rechnungen sofort fällig. Vereinbarte Abzüge vom Rechnungsbetrag, wie beispielsweise Skonto usw. dürfen nicht mehr vorgenommen werden.

d) Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. und eine Kostenpauschale von 40,00 Euro berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

e) Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.

f) Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängel geltend zu machen, wenn der Besteller fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Lieferung bzw. Arbeiten steht.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

b) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.

c) Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen.

d) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 7 b) bis d) dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

e) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an den neuen Sachen das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.

8. Schlussbestimmungen

a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

b) Ist der Besteller Kaufmann, Juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

c) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

d) Im Falle von Unstimmigkeiten oder Differenzen in der Auslegung der verschiedenen Sprachversionen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gilt ausschließlich die deutsche Fassung.

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